§ 250 StGB
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. | der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub | ||
a) | eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, | ||
b) | sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, | ||
c) | eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder | ||
2. | der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. |
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. | bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, | ||
2. | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder | ||
3. | eine andere Person | ||
a) | bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder | ||
b) | durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. |
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Andrey Lepscheew – Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover