Betäubungsmittelrecht, Ordnungswidrigkeiten, Rechtsprechung, Strafrecht, Strafvollstreckung, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Es kommt vor, dass Polizeibeamte Identitätsfeststellungen/ Durchsuchungsmaßnahmen durchführen und dies mit „allgemeiner Verkehrskontrolle“ begründen.
Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen:
Eine Verkehrskontrolle im Sinne von § 36 Abs. 5 S. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) dient der Feststellung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs.
Identitätsfeststellungen, sowie Durchsuchungen richten sich hingegen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) und sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, (z.B. Gefahrabwehr; Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden; Personen an besonders gefährdeten Objekten angetroffen werden).
Die wesentlichen Paragraphen/Gründe lassen sich auf einem Blatt zusammenfassen und können bei Bedarf im Handschuhfach mitgeführt werden. Hier geht’s zum Download: NdsSOG Identitaetsfeststellung Durchsuchung
Andrey Lepscheew
Rechtsanwalt/ Hannover