- Freispruch vor dem Amtsgericht Hameln von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die sichergestellte Menge der Substanz stellte keine Konsumeinheit dar. Zwar hat der ESA Schnelltest den Verdacht bestätigt, dass es sich bei der Substanz um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handeln würde. Die sichergestellte Substanz war aber durch den Test vollständig aufgebraucht.
- Der zweite Strafsenat des OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 25.06.2014 -32 Ss 94/14– entschieden, dass die Feststellungen, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden darf. Hierfür bedarf es vielmehr einer gutachterlichen Untersuchung, im Rahmen derer nicht nur die Substanz zu ermitteln, sondern auch deren Wirkstoffgehalt festzustellen ist.