Anklage und Hauptverfahren
Sind die Ermittlungen abgeschlossen und der hinreichende Tatverdacht bejaht, fertigt die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift und übersendet diese an das Gericht mit dem Antrag die Anklage zuzulassen. Das Gericht stellt dem Angeschuldigten die Anklageschrift zu, prüft ob die Anklage zuzulassen ist, d.h. ob die Vorwürfe gegen den Angeschuldigten zu Recht erhoben sind und eröffnet bei der Bejahung das Verfahren. Der Angeschuldigte bekommt die Gelegenheit, Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen.
§ 170 StPO
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§ 203 StPO
Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Andrey Lepscheew – Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover – Anklage