Ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis strafbar?
Als Cannabis gelten all die Drogen, die durch die Hanf-Pflanze gewonnen werden. Dazu zählen Marihuana, Haschisch und Haschisch-Öl. Beim Marihuana handelt es sich um die getrockneten Blüten der Hanfpflanze. Teils werden auch Stängel und Blüten mit verarbeitet, um das Gewicht zu erhöhen. Marihuana wird üblicherweise in einem Tabakgemisch zu einem „Joint“ zusammengerollt und geraucht. Haschisch wiederum besteht aus dem gepressten Harz der Blüten-Blätter. Es wird ebenfalls geraucht. Cannabis und Haschisch werden zudem in Speisen sowie Getränken verwendet. Das gleiche gilt für das Haschisch-Öl, dass mittels eines Lösungsmittels extrahiert wird. Unabhängig davon, in welcher Form man auch immer Produkte der Cannabis-Pflanze zu sich nimmt, ist der Besitz und der Erwerb dieser Droge strafbar. Doch man hört immer wieder von Freimengen, die erlaubt sind. Gibt es eine solche Freimenge tatsächlich? Und wenn ja, ab welcher Menge ist der Besitz von Cannabis erlaubt?
Wie viel Cannabis darf man haben?
Grundsätzlich ist der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen die Cannabisprodukte gehören, nach § 29 Betäubungsmittelgesetz strafbar (vgl. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Cannabis, Marihuana, Haschisch: Welche Strafen drohen?). Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Droge zum Eigenverbrauch besitzt oder sie weiterverkaufen will. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht auch als zulässig erachtet worden. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnte das Verfassungsgericht in den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes jedenfalls nicht erkennen. Die Verfassungsrichter machten jedoch eine gewichtige Ausnahme. Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92). Das Bundesverfassungsgericht setzte selbst aber keine Freigrenzen fest. Daher hat in der Folgezeit jedes Bundesland für sich entschieden, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar sein soll. Hier eine Übersicht:
Erlaubte Cannabis-Menge pro Bundesland
Bundesländer | erlaubte Menge in Gramm | Besonderes |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 6 | |
Bayern | 6 | |
Berlin | 10 | (in Ausnahmefällen 15) |
Brandenburg | 6 | |
Bremen | 10 | |
Hamburg | 6 | |
Hessen | 6 | |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 | |
Niedersachsen | 6 | |
Nordrhein-Westfalen | 10 | |
Rheinland-Pfalz | 10 | |
Saarland | 6 | |
Sachsen | 6 | |
Sachsen-Anhalt | 6 | |
Schleswig-Holstein | 6 | |
Thüringen | 6 |
Was gibt es bei den Freimengen zu beachten?
Bei den von den Bundesländern festgelegten Freimengen ist zu beachten, dass sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie beruhen vielmehr auf interne Richtlinien für die Staatsanwaltschaften. Es ist daher grundsätzlich möglich im jeden Einzelfall von dieser Richtlinie und daher von den Freigrenzen abzuweichen.
So hat z.B. das Amtsgericht Hersbruck eine Lehrerin verurteilt, die nur 0,01 Gramm Cannabis in ihrer Handtasche hatte (vgl. Lehrerin wegen Besitz von weniger als 0,01 Gramm Cannabis zu 700 Euro Geldstrafe verurteilt).
Die unterschiedliche Behandlung der Freigrenze unter den Bundesländern war zudem vom Bundesverfassungsgericht so nicht beabsichtigt. Es sah die Länder eigentlich in der Pflicht, im Sinn der Rechtseinheit allgemein verbindliche Freigrenzen festzulegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis nicht für verfassungswidrig hält.
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