Bei einer Verurteilung kann man die gerichtliche Entscheidung mit den Rechtsmitteln der Berufung/ der Revision überprüfen lassen. Um das Urteil nicht rechtskräftig werden zu lassen, muss die Rechtsmittelfrist beachtet werden.
1. Berufungsfähige Entscheidungen
Eine Berufung kann gegen alle Urteile der Amtsgerichte, also gegen alle Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, eingelegt werden (§ 312 StPO).
Eine Besonderheit stellt die so genannte Annahmeberufung gemäß § 313 StPO dar: Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr fünfzehn Tagessätzen ist die Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Das gleiche gilt für einen Freispruch (wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als dreißig Tagessätze gefordert hatte).
Erstinstanzliche Urteile des Landgerichtes sind nicht berufungsfähig, hier kommt ausschließlich die Revision in Betracht.
2. Was ist eine Berufung?
Eine Berufung stellt nicht nur eine Überprüfung des Urteils dar, sondern es findet eine komplett neue Tatsacheninstanz statt. Das heißt, die Hauptverhandlung beginnt von neuem: Das Berufungsgericht nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor. Dies schließt zum Beispiel die erneuten Vernehmungen von Zeugen mit ein. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ganz anders entscheiden.
Im Einzelfall kann die Berufung ebenso wie die Revision auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne Taten oder das Strafmaß.
Legt nur der Angeklagte (und nicht die Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil Berufung ein, dann gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius), gem. § 331 Abs. 1 StPO. Das heißt, dass das Urteil der Berufungsinstanz nicht „schlechter“ als das erstinstanzliche Urteil ausfallen darf. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zu Gunsten des Angeklagten eingelegt hat. In diesen Fällen kann das Urteil folglich nur besser oder entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil ausfallen.
Legt die Staatsanwaltschaft selbst die Berufung ein, gilt das Verschlechterungsverbot nicht.
3. Wo findet das Berufungsverfahren statt?
Die Berufung wird immer vor einer Berufungskammer des zuständigen Landgerichts verhandelt. (Jedes Amtsgericht gehört zum Bezirk eines Landgerichtes). Zuständig ist die so genannte „kleine Strafkammer“, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist.
4. Welche Frist und Form gelten bei Einlegung der Berufung?
§ 314 StPO: Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. In Ausnahmefällen, wenn nämlich die Verkündung des Urteils ausnahmsweise ohne den Angeklagten stattgefunden hat, beginnt die Frist später zu laufen. Hier ist § 314 StPO zwingend zu beachten.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt werden, dies bedeutet, bei dem Gericht, vor dem in erster Instanz verhandelt wurde.
Bei der Form ist zu beachten, dass die Berufung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden muss. Ein Fax erfüllt diese Anforderung.
Es besteht im Übrigen keine Pflicht, die Berufung zu begründen. Dies kann verhandlungstaktisch Sinn machen, muss es aber nicht. Ein Rechtsanwalt wird Sie beraten, ob eine Berufungsbegründung angebracht ist oder nicht.
5. Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
In der Berufungsinstanz wird die Sache erneut verhandelt, damit ist die Berufung eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz. Die gesamte Beweisaufnahme wird wiederholt und kann erweitert werden. Dagegen findet bei der Revision ausschließlich eine Rechtskontrolle statt. Es werden keine Tatsachen mehr festgestellt.
Andrey Lepscheew – Rechtsanwalt Hannover